Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Verträge mit der POST UND LOGISTIK NECKAR-ALB GmbH & Co. KG (nachfolgend NECKAR-ALB POST) über die Beförderung von Briefen und anderen Poststücken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Dienstleistungen:
- Beförderung von Briefen - auch inhaltsgleichen Briefen (Infobrief) -, Postkarten und weiteren Briefsendungen;
- Beförderung von Büchersendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften und weiteren briefähnlichen Sendungen;
- Einschreiben aller Art, Anschriftenprüfung / -mitteilung, Nachsendung, Rückgabe sowie weitere Zusatzleistungen.
(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt die Leistungs- und Preisliste von NECKAR-ALB POST in ihrer jeweils gültigen Form.
(3) Die Beförderung von Briefen und anderen Poststücken erfolgt zum Teil durch die Deutsche Post AG (DPAG) und bei Paketen durch Privatpaketversender. Die Versendung über die DPAG bzw. die beauftragten privaten Paketversender erfolgen mit Wissen der Kunden. NECKAR-ALB POST behandelt die hierfür verauslagten Portokosten gegenüber den Kunden als durchlaufende Portokosten und erhebt hierauf keine Umsatzsteuer. Im Falle der Beförderung durch die DPAG oder die beauftragten privaten Paketversender gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzend.
2. Vertragsverhältnis
(1) Die Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen NECKAR-ALB POST und dem Auftraggeber begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von NECKAR-ALB POST nach Maßgabe vorliegender AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(2) Soweit eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in anderer Weise nicht der Leistungs- und Preisliste in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB entspricht, so steht es NECKAR-ALB POST frei,
- die Annahme der Sendung zu verweigern, oder
- eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben, oder
- zur Abholung bereit zu halten, oder
- diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.
(3) NECKAR-ALB POST ist berechtigt, die Beförderung von Sendungen im Einzelfall sowie Vertragsangebote auch in anderen Fällen abzulehnen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
(4) Der Absender kann auch dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Entgegennahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine besondere unter Ziffer 7 oder eine unter Ziffer 2, Absatz 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.
(5) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Auftraggeber gegenüber NECKAR-ALB POST geltend machen.
3. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Auftraggebers vom Ort der Entgegennahme zu dem vom Auftraggeber definierten Zielort.
(2) Die von NECKAR-ALB POST bedienten Zielorte ergeben sich aus der Leistungs- und Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Werden NECKAR-ALB POST Sendungen übergeben oder übernimmt NECKAR-ALB POST Sendungen, die außerhalb dieser Zielorte liegen, gilt Ziffer 2 Absatz 4 entsprechend.
4. Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers
Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der in der Preisliste festgelegten Form erfolgen. Weisungen des Auftraggebers, die NECKAR-ALB POST nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt werden, sind von NECKAR-ALB POST nicht zu beachten, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 des Handelsgesetzbuches werden ausgeschlossen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass jede Sendung eine Empfängeradresse und eine von außen erkennbare Absenderangabe aufweist. Die Sendung ist so zu verpacken, dass sie von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und auch NECKAR-ALB POST oder Dritten keine Schäden entstehen.
5. Zustellung
(1) Die Zustellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart ist und der Auftraggeber keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. Briefkasten). Soweit der Adressat nicht unmittelbar selbst angetroffen wird, ist eine Aushändigung auch an seinen Ehegatten oder an eine Person, die NECKAR-ALB POST gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist, zulässig. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist. NECKAR-ALB POST ist nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung der entgegennehmenden Person zu überprüfen.
(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten des Empfängers, des Bevollmächtigen, der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung und die im Betrieb des Empfängers oder des Empfangsberechtigten beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sein, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Ausgenommen hiervon sind Sendungen mit der Zusatzleistung „Einschreiben eigenhändig". Diese werden neben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.
(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt NECKAR-ALB POST einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Schlägt auch dieser Versuch fehl, so gilt die Sendung als unzustellbar und wird mit diesem Vermerk an den Auftraggeber zurückgegeben. Dies gilt auch, wenn NECKAR-ALB POST die Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.
(4) Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben, Einwurfverbot usw.) gilt ebenfalls als Annahmeverweigerung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn NECKAR-ALB POST gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.
(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Absender zurückgegeben werden, ist NECKAR-ALB POST zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist NECKAR-ALB POST nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann NECKAR-ALB POST vor Ablauf der Frist vernichten.
(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden.
(7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht NECKAR-ALB POST, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt NECKAR-ALB POST innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, gibt NECKAR-ALB POST, soweit datenschutzrechtlich zulässig, die Sendung mit neuer Anschrift an den Absender unter Berechnung des vereinbarten Entgelts zurück. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt NECKAR-ALB POST dem Absender die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag des ersten Zustellversuches folgt, zurück.
(8) Wenn nichts anderes vereinbart ist, holt NECKAR-ALB POST von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen am folgenden Werktag. Ist die Zustellung zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Termin vereinbart (termingenaue Zustellung), holt NECKAR-ALB POST die Sendungen beim Auftraggeber ab und übernimmt die erstmalige Zustellung von Sendungen auf den vom Auftraggeber vorgegebenen Termin; jedoch nicht an dem auf die Abholung folgenden Werktag. Liegt kein Grund vor, der der Gewährleistung der Zustellung entgegensteht, führt eine nicht fristgerechte Zustellung zur Nichtberechnung oder, im Falle der irrtümlichen Berechnung, Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes.
6. Besonderheiten bei der Beförderung
Bei Infobriefen, von denen der Absender mehr als 50 Stück einliefert, gelten, soweit keine in der Leistungs- und Preisliste festgelegte Vorausverfügung getroffen wurde und anderweitige schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen, folgende Besonderheiten:
- Die Sendungen müssen vom Absender in einer besonderen Liste deklariert und getrennt von anderen Sendungsarten nebst einem Muster übergeben werden.
- Sendungen sind nicht rückholbar oder umleitbar.
- Ein Zustellzeitziel wird nicht garantiert.
- Bei erfolglosem ersten Zustellversuch wird die Zustellung ein zweites Mal nicht versucht.
- Nichtzustellbare Sendungen werden nicht recherchiert.
7. Beförderungsausschluss
(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
Sendungen,
1. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt;
2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können;
3. deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung Einrichtungen erfordert, die gewöhnlicherweise für Sendungen im Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden;
4. die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse).
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an NECKAR-ALB POST übergeben oder von NECKAR-ALB POST ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Absenders. Zudem ist NECKAR-ALB POST berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückzubefördern.
8. Entgelt
(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebende Verbindlichkeit des Versenders gegenüber NECKAR-ALB POST gelten die in der jeweils aktuell gültigen Leistungs- und Preisliste aufgeführten Entgelte.
(2) Die Zahlungsfristen ergeben sich ebenfalls aus der jeweils aktuell gültigen Leistungs- und Preisliste.
(3) Die Erfüllungsgehilfen von NECKAR-ALB POST sind nicht berechtigt, Forderungen auf anderem als dem in dem gesonderten schriftlichen Beförderungsvertrag (Rahmenvertrag) vereinbarten Wege einzuziehen.
(4) NECKAR-ALB POST ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Absender anzufordern.
9. Nutzung von Gegenständen, Rückgabepflicht
Nutzt die eine Vertragspartei Gegenstände, die der anderen Vertragspartei zuzurechnen sind, um Arbeiten durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages stehen, auf den sich diese AGB beziehen, akzeptiert die eine Vertragspartei dabei die Anordnungen der anderen Vertragspartei zur Benutzung dieser Gegenstände und unterliegt insoweit auch den Weisungen der Mitarbeiter der anderen Vertragspartei. Schwere Verstöße gegen diese Anordnungen berechtigen zum Nutzungsverbot und zur außerordentlichen Kündigung. Die Gegenstände sind nach Ende des Vertrages zurückzugeben.
10. Reklamationen
Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Absender innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber NECKAR-ALB POST geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch NECKAR-ALB POST besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen, eingehen, können generell nicht mehr berücksichtigt werden.
11. Haftung
(1) NECKAR-ALB POST haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Angestellten oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Die Haftung ist insoweit begrenzt auf vertragstypische Fälle. Die nachfolgenden Absätze finden auf Haftungsfälle dieser Art keine Anwendung.
(2) Im übrigen ist die Haftung von NECKAR-ALB POST für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Angestellten oder ein Erfüllungsgehilfe fahrlässig begangen hat, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung auf unmittelbare vertragstypische Schäden begrenzt. Soweit in diesen AGB, insbesondere in den nachfolgenden Absätzen, nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese Haftungsfälle die einschlägigen Vorschriften des HGB.
(3) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet NECKAR-ALB POST nicht.
(4) Darüber hinaus ist die Haftung von NECKAR-ALB POST ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
(5) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann NECKAR-ALB POST im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
(6) Wird durch den Versender bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an NECKAR-ALB POST, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer.
(7) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DPAG oder beauftragten privaten Paketversendern bzw. deren Mitarbeitern bzw. deren Erfüllungshilfen übernimmt NECKAR-ALB POST keine Haftung. Der Auftrag ist allein durch die Übergabe des Postversenders an die DPAG bzw. den beauftragten privaten Paketversendern ausgeführt.
(8) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen NECKAR-ALB POST und dem Versender schriftlich getroffen worden sind.
12. Brief- und Postgeheimnis, Datenschutz
(1) NECKAR-ALB POST verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. NECKAR-ALB POST wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
(2) NECKAR-ALB POST verpflichtet sich, jede Handlung zu unterlassen, welche der Werbung oder Gewinnung von Kunden, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Versender bekannt geworden sind, für eigene oder fremde Zwecke dient. NECKAR-ALB POST wird insbesondere das ihr zur Verfügung gestellte Adressmaterial weder unmittelbar noch mittelbar, ganz oder in Teilen, für eigene oder fremde Zwecke nutzen und/ oder Dritten bekannt geben.
(3) NECKAR-ALB POST wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Versender Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.
(4) Von NECKAR-ALB POST eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der Absätze 1 und 2 entsprechend durch NECKAR-ALB POST verpflichtet und überwacht.
13. Rücktrittsrecht / Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Versenders. Hat NECKAR-ALB POST den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der NECKAR-ALB POST gegenüber dem Versender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Versender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Leistungs- und Preisverzeichnis der NECKAR-ALB POST, das dem Beförderungsvertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Versender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von NECKAR-ALB POST nicht zu vertretende Umstände, die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen NECKAR-ALB POST auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann NECKAR-ALB POST wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei NECKAR-ALB POST oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch NECKAR-ALB POST begründet keine Schadensersatzansprüche des Versenders. Abschnitt 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von NECKAR-ALB POST bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
(4) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von NECKAR-ALB POST ist ausgeschlossen.
14. Vollmacht
Vollmacht gegenüber der DPAG: Der Absender erteilt NECKAR-ALB POST die jederzeit widerrufliche Vollmacht gegenüber der DPAG, sämtliche Postsendungen, welche nicht in den bestimmungsgemäßen den Betriebsablauf der DPAG gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
15. Sonstige Regelungen
(1) Ansprüche gegenüber NECKAR-ALB POST können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Ulm/Donau.
(4) Für einen zwischen NECKAR-ALB POST und dem Versender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn NECKAR-ALB POST ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.